Satzung des Vereins

Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt, unter Berücksichtigung des § 57 Abs. 2 BGB, den Namen MUT zu Veränderung e. V.
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der nach § 57 Abs. 1 BGB anzugebende Zweck des Vereins ist die Förderung der seelischen Gesundheit von Menschen in einer Lebenskrise. Es findet das Bundesteilhabegesetz Anwendung.
  1. Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere durch folgende Aufgaben und Zielvorstellungen:

– Bereitstellung von geeignetem Wohnraum mit entsprechendem Gelände für eine Wohn- und Lebensgemeinschaft auf Zeit.

– Schaffung und Erhaltung eines beschützenden und therapeutisch aufbauenden Milieus.

– psychosoziale Unterstützung und therapeutische Begleitung der Bewohner/innen durch ein Hilfsteam, welches aus dafür qualifizierten Personen besteht.

– Bei Bedarf erfolgt auch die Pflege von Bewohnern, die gesetzlichen Anspruch darauf haben

– psychologische Unterstützung und therapeutische Begleitung der Klienten durch das Hilfsteam im eigenen Wohnumfeld des Betroffenen.

– Zum bedachten Personenkreis gehören beispielsweise:

des Arbeitsplatzes, speziell nach Mobbing; Zwangsräumung, Insolvenz),

junge Erwachsene in verlängerten Adoleszenz- und Identitätskrisen (z. B. nach mehreren Ausbildungs- oder Studienabbrüchen),

Personen, die durch mangelnde Selbstsicherheit in Abhängigkeitsverhält-nisse von einer dominanten Bezugsperson geraten sind,

soziale Isolation bei körperlichen oder seelischen Leiden.

Burnout

Ausschlusskriterien können Gewaltbereitschaft, dissoziale Verhaltensweisen und Drogen sein.

Wir möchten darauf hinweisen, dass wir nicht der Scientology oder einer anderen Sekte angehören oder deren Interessen vertreten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ nach § 60 der Abgabenordnung.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede, nach § 2 BGB volljährige natürliche Person werden, die sich für die Verwirklichung des Vereinszwecks gem. § 2 der Vereinssatzung einsetzen will.
  1. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, das Fördermitglied ist ordentliches Mitglied, welches den Vereinszweck ideell und/oder finanziell fördert und unterstützt.
  1. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages hat das Mitglied kein Stimmrecht.
  1. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ablehnungen müssen begründet werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  1. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann nur zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig bei vereinsschädigendem Verhalten. Dazu gehört auch das Nichtbezahlen von zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung. Der Vorstand droht den Ausschluss nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes an. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
  1. Der Ausschluss von Mitgliedern muss schriftlich erfolgen, zudem muss die Terminvereinbarung für die Anhörung enthalten sein.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen jährlich fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen.
  1. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen.
  1. Neue Mitglieder haben binnen zwei Monaten nach Aufnahme den geltenden jährlichen Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.
  1. Eine Mitgliedsbeitragsordnung muss separat vorhanden sein. Die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge im laufenden Kalenderjahr ist bis zum Ende des 1. Quartals.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen und Projekte des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederver- sammlung, wobei die Mitgliederversammlung das oberste Organ des Vereins darstellt.

§ 8a Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins mindestens einmal im Jahr einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen, Belegnachweis ist zu führen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gemäß § 126a BGB erfolgt. Die Tagungsordnungspunkte werden gemeinsam vom Vorstand erarbeitet und von dem Vorsitzenden bekanntgegeben.
  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitglieder-versammlung schriftlich beantragen, dass die Tagesordnung um weitere Angelegenheiten ergänzt wird. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Ent-scheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
  1. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in der Satzung dem Vorstand zugewiesen wurden. Dazu gehören insbesondere:

– Wahl des Vorstandes und ggf. Abberufung eines Vorstandsmit- gliedes, des Kassenprüfers und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung

– Beschlussfassung über Änderungen der Satzung

– Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, wenn nach § 5 Abs. 3 der Vereinssatzung Einspruch vom betroffenen Mitglied gegen das Ausschlussurteil des Vorstandes eingelegt wurde.

– Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresabschlussrechnung und des Berichtes der Kassenprüfer für das abgelaufenen Geschäftsjahr

– Entlastung des Vorstandes nach gesetzlicher Vorgabe

– Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge

– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

– Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt)

– Erlass von Ordnungen

– Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30 % der Vereinsmitglieder mit schriftlicher Begründung beantragt wird.
  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Im Allgemeinen werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst.

Zur Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich, bei Vereinsauflösung Zwei-Drittel der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung des Vereins-zwecks erfordert die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins. Die Zu-stimmung nicht erschienener Mitglieder muss innerhalb eines Monats dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Frist beginnt mit dem Folge-tag nach der Mitgliederversammlung.

  1. Die Mitgliederversammlungen werden protokolliert und von dem/der Schriftführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in unterschrieben.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmit-glied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.

Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mit-gliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitglieder-versammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei oder mehr Kandidaten zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungs-gemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

  1. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
  1. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:

– Ort und Zeit der Versammlung

– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

– Zahl der erschienen Mitglieder

– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschluss- fähigkeit

– die Tagesordnung

– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja- Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen

– die Art der Abstimmung

– Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut

– Beschlüsse in vollem Wortlaut

§ 8b Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und einem/einer 2. Vorsitzenden. Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Alle Vertragsabschlüsse sind von Beiden zu unterschreiben.

Bei Ausfall eines der beiden Vorsitzenden kann ein anderes zu bestimmendes Vorstandsmitglied durch den erweiterten Vorstand vertretungsweise die Position einnehmen.

  1. Der Vorstand kann aus bis zu 5 Mitgliedern bestehen.

Besetzt werden sollten dadurch die Positionen Kassenwart, Schriftführer,

Verwalter, Öffentlichkeitsarbeit und therapeutische Leitung.

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen,

dem 1. Vorstand Thomas Fraaß,

dem 2. Vorstand Kornelia Dorn,

erweiterter Vorstand aus

dem Kassenwart Hans-Joachim Welling,

und der Schriftführerin Mandy Grunau

  1. Der Gesamtvorstand ist für eine ordnungsgemäße Vereinsführung zuständig, insbesondere für:

– die Geschäftsführung

– die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

– die Einberufung und Vorbereitung der Mitglieder- versammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung

– die ordnungsgemäße, dem Vereinszweck entsprechende Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens sowie die Anfertigung des Jahresberichtes

– die Aufnahme neuer Mitglieder

– bei Aufnahme neuer Mitglieder sind folgende Dokumente auszuhändigen:

1. Satzung

2. Hausprospekt

3. Mitgliedsbeitragsordnung

4. Konzeption

– den Ausschluss von Mitgliedern

– die Änderung bei Bedarf der Konzeption

– die Auswahl von Mitarbeitern und deren Entlohnung

– die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.

– Benennung eines Datenschutzbeauftragten

Der geschäftsführende Vorstand kann die weiteren Vorstände für notwendige Aufgaben einsetzen.

  1. Rechtsgeschäfte im Geschäftswert von mehr als 50.000 Euro bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung, darunter ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit innerhalb des Gesamtvorstandes notwendig.
  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens einmal im Quartal. Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen. Eine Frist von mindestens einer Woche ist einzuhalten.
  1. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
  1. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederver-sammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine Vergütung gezahlt wird, die die vom § 31a Abs. 1 BGB festgelegten 720 Euro im Jahr nicht überschreitet.
  1. Nicht-ehrenamtliche Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern sind möglich, dazu bedarf es allerdings genau geregelter Verträge mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern, Beschreibung der Tätigkeit sowie deren Entlohnung. Diese werden der Mitgliederversammlung vorgelegt und von dieser genehmigt.
  1. Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitglieder des Vorstandes werden für drei Jahre gewählt und bleiben solange im Amt, bis einer neuer Vorstand vor der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die nächste Mitglieder- versammlung in den Vorstand zu berufen.

§ 9 Kassenprüfer

Der/die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen.

Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

§10 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Gesamt- vorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren.

§11 Datenschutzklausel

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogenen Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.

Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

Speicherung

Bearbeitung

Verarbeitung

Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat das Recht auf

Auskunft über seine gespeicherten Daten,

Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,

Sperrung seiner Daten,

Löschung seiner Daten.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einbe-rufenen Mitgliederversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuer-begünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem TLPE e. V. mit Sitz in Erfurt zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige,

mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 26.11.2017 in

Erfurt beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Die Änderung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 04.05.2018 in Erfurt beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.